Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
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SGV. NW. 20340.
Vom 13. Juli 1970
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 70) wird verordnet:
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt,
die Regierungspräsidenten,
den Präsidenten des Landesoberbergamts,
den Präsidenten des Geologischen Landesamts,
den Direktor des Staatlichen Materialprüfungsamts,
den Leiter der Landeseichdirektion
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 4. August 1970.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen