Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer
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SGV. NW. 611.
Vom 1. Februar 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 361) wird verordnet:
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§ 1
Zuständig für die Anerkennung von Filmen als ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes ist die in Wiesbaden auf Grund einer Ländervereinbarung eingerichtete Filmbewertungsstelle.
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§ 2
Die Anerkennung, ob der Zweck, dem eine Sonderzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes zufließt, förderungswürdig ist, obliegt in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes dem Innenminister.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 10. Februar 1966.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen