Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
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SGV. NW. 2005.
Vom 29. Juni 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4 und des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), der §§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 des Landesorgansationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1976 (GV. NW. S. 190), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz ist die Kreispolizeibehörde, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
§ 2 geändert durch VO v. 28. 1. 1981 (GV. NW. S. 46); in Kraft getreten am 17. Februar 1981.
Zuständige Behörde für die Beschußprüfung nach den §§ 16 bis 19 Waffengesetz und für die Zulassung von Munition nach § 25 Waffengesetz ist das Eichamt in Köln.
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§ 3
(1) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Waffengesetz ist
1. der Regierungspräsident in Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
2. der Regierungspräsident in Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.
(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Waffengesetz wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie- und Handelskammer in Münster übertragen.
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§ 4
§ 4 geändert durch Art. 12 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, ist die Kreispolizeibehörde. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch der Innenminister die Bescheinigung erteilen.
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§ 5
Das Waffengesetz ist auf
die Regierungspräsidenten,
das Landeskriminalamt,
die Kreispolizeibehörden,
die Polizeieinrichtungen,
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
das Eichamt Köln und
die Forstbehörden
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
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§ 6
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
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§ 7
§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1976.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen