Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2005.
Vom 23. September 1985
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Familie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 1 und 10 des Jugendschutzgesetzes (JÖSchG) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 JÖSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 bis 3 JÖSchG und nach § 21 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 21. Oktober 1985.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales