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Änderungshistorie

GV. NW. 1985 S. 592.Aufgehoben durch VO v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 820); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

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SGV. NW. 2005.

Vom 23. September 1985

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Familie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 1 und 10 des Jugendschutzgesetzes (JÖSchG) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 JÖSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.

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§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 bis 3 JÖSchG und nach § 21 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

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§ 3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 21. Oktober 1985.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

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