Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz
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Vom 20. August 1999
Aufgrund des § 33 Satz 1 des Maßregelvollzugegesetzes (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) wird im Einvernehmen mir dem Justizministerium nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtag verordnet:
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§ 1
Die oder der Landesbeauftrage für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 MRVG,
2. die Abstimmung der Qualitätskriterien nach § 16 Abs. 4 Satz 2 MRVG,
3. die Entgegennahme der Hausordnung nach § 19 Satz 5 MRVG und der Bericht nach § 20 Abs. 4 MRVG und
4. die Beleihung Dritter nach § 29 Abs. 2 und 4 MRVG.
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§ 2
Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen bleiben dem Maßregelvollzug zuständigen Ministerium vorbehalten
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§ 3
GV. NRW. ausgegeben am 14. September 1999.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen