Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Vom 30. August 1983
Aufgrund des § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und der §§ 14 Abs. 4 Satz 3, 17 Abs. 3 Satz 1, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3 und § 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird verordnet:
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§ 1
Die der Landesregierung durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 15 Abs. 2 und 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie die der Landesregierung nach §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 17 Abs. 2, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Dieser erläßt die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Justizminister.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gestrichen; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 23. September 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen