Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
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SGV. NW. 2005.
Vom 10. Mai 1988
Aufgrund des § 12 a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags, sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege sowie für das Tätowieren, Ohrlochstechen und in der Akupunktur, soweit bei ihnen Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne von § 1 des Bundes-Seuchengesetzes übertragen werden können.
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§ 2 Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeiten, mit denen Verletzungen der Haut verbunden oder bei denen solche nicht auszuschließen sind.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die mit einer Verletzung der Haut verbunden sind, hat vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche zu desinfizieren.
(3) Geräte, die zu den in § 1 genannten Tätigkeiten mehrfach verwendet werden und deren Verwendung mit Verletzungen der Haut verbunden ist oder dazu führen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu desinfizieren und dann zu reinigen.
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§ 3 Desinfektion
Zur Desinfektion dürfen nur virusinaktivierende Mittel und Verfahren angewendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (Bundesgesundheitsblatt 1987 Seite 279 ff.) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Haut- und Händedesinfektion sind Präparate auf Alkoholbasis mit 70 bis 85 Vol. % Alkohol ausreichend. In Zweifelsfällen ist eine Beratung durch das zuständige Gesundheitsamt einzuholen.
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§ 4 Beseitigung von Abfällen
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, die eine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im übrigen bleiben abfallrechtliche Regelungen unberührt.
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§ 5 Überwachung
§ 5 und § 6 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); in Kraft getreten am 24. September 1994.
Die Kreisordnungsbehörden überwachen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. § 10 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten
GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1988.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 2 die Desinfektion seiner Hände oder der zu behandelnden Hautfläche oder entgegen § 2 Abs. 3 die Desinfektion oder Reinigung der Geräte nicht oder nicht sorgfältig durchführt,
2. entgegen § 4 Gegenstände ohne entsprechende Verpackung in den Abfall gibt oder
3. einer Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes - entsprechend - zuwiderhandelt.
(2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen