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GV. NW. 1974 S. 683, geändert durch Artikel 2 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809).Abgelöst durch Satzung v. 13.11.2003 (GV. NRW. S. 710); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

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SGV. NW. 2022.

SGV. NW. 2170.

Vom 10. Juli 1974

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 224), in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 344) hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 10. Juli 1974 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe führen folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch und entscheiden dabei in eigenem Namen:

1. Hilfe zur Pflege einschließlich der Leistungen gemäß § 100 Abs. 2 BSHG

2. Versorgung Behinderter mit

2.1 Körperersatzstücken,

2.2 größeren orthopädischen Hilfsmitteln mit Ausnahme von Krankenfahrzeugen und Kraftfahrzeugen und deren Reparatur über 150 Euro,

2.3 Hörgeräten (einseitige).

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung Behinderter entsprechend 2.1 - 2.3 jedoch in jedem Falle selbst, wenn der Behinderte von ihm unmittelbar laufende Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält.

3. Gewährung des in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung notwendigen Lebensunterhaltes (§ 27 Abs. 3 BSHG), soweit dieser von einem anderen Sozialleistungsträger nicht sichergestellt wird.

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§ 2

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.

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§ 3

Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt es ferner, für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe entgegenzunehmen und die Entscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zuzuführen.

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§ 4

Die Aufgaben nach dieser Satzung führt der örtliche Träger der Sozialhilfe durch, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.

Befindet sich der Hilfesuchende in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, ist für die Durchführung der Aufgaben nach der Satzung der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende vor der Aufnahme tatsächlich aufgehalten hat.

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§ 5

Auf Antrag des örtlichen Trägers der Sozialhilfe leistet der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet entstandene Prozesskosten.

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§ 6

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, im allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

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§ 7

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen.

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§ 8

Bis zum 31. Dezember 1975 sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe noch verpflichtet, die nach § 1 Ziffer 1 der Satzung vom 15. Februar 1963 übertragenen und in § 1 dieser Satzung nicht mehr erfassten Aufgaben für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen.

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§ 9

§ 9 Satz 2 gegenstandslos.

Die Satzung tritt am 1. August 1974 in Kraft.

Vorsitzender
der 5. Landschaftsversammlung

Schriftführer
der 5. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z. Z. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Münster, 12. Juli 1974

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

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