Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
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SGV. NRW. 20340.
Vom 15. März 1999
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 468), wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,
1. die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen,
2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,
3. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug,
4. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NRW. ausgegeben am 9. April 1999.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen