Gesetz zur Regelung der Übergangszeit bei der Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt
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(Artikel 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt)
Vom 30. April 2002
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§ 1 Bestellung eines Beauftragtenund Bildung eines Gründungsverwaltungsrats
(1) Zur Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bestellt die Landesregierung einen Beauftragten. Ferner wird ein ehrenamtlicher Gründungsverwaltungsrat gebildet, der sich aus je einem Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und einem Vertreter des Innenministeriums zusammensetzt. Für das Verfahren des Gründungsverwaltungsrates gelten die Vorschriften über den Verwaltungsrat entsprechend.
(2) Der Beauftragte trifft alle zur Errichtung der Anstalt bis zum 1. Januar 2003 erforderlichen Entscheidungen. Soweit es sich um Entscheidungen handelt, für die gem. Art. 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der Verwaltungsrat zuständig wäre, jedoch nur im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat.
(3) Vom 1. Januar 2003 bis zur Konstituierung des ersten Verwaltungsrates nimmt der Gründungsverwaltungsrat dessen Aufgaben wahr.
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§ 2 Ernennung des ersten Präsidentender Gemeindeprüfungsanstalt
Der erste Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt wird im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat von der Landesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ernannt.
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§ 3 Einberufungder ersten Sitzung des Verwaltungsrats
Das Innenministerium beruft die erste Sitzung des Verwaltungsrats ein.
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§ 4 Kosten
In Kraft getreten am 30. Mai 2002.
Kosten, die durch die Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 entstehen, trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Hierin enthaltene Ausgaben für Investitionen sind von der Gemeindeprüfungsanstalt in fünf Jahresraten zu erstatten.
In Kraft treten