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  • vom 01.01.2016
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 872).

Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)

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Vom 17. Dezember 2015

(Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872))

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§ 1 Entsendungsbefugnis

Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 18. Juni 2015 geändert worden ist (GV. NRW. S. 872), wird gemeinsam durch den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt.

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§ 2 Entsendung und Abberufung

Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.

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§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

 

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

zugleich für den Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

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