Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
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Vom 16. Dezember 1981
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§ 1
Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.
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§ 2
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
(1) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, daß den Gemeinden die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden. An dem Verfahren nehmen die Gemeinden teil, die sich zur automatisierten Bearbeitung ihrer Aufgaben kommunaler Datenverarbeitungszentralen bedienen oder die sich dem Verfahren anschließen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten sowie über die Art und Weise der Übermittlung geregelt werden.
(2) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 1 auch für die Grundsteuer zu treffen.
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§ 3
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen der Finanzminister und der Innenminister.
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§ 4
§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1981.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister