Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
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Überschrift neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 10. September 2020.
Vom 17. Dezember 2002
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die
1. nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und
2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften und Betreuungen berufsmäßig geführt haben,
anerkannt.
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§ 2 Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern
§ 2: Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 10. September 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.
(1) Hat ein Vormund oder eine Betreuerin oder ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft oder der Betreuung nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich.
(2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
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§ 3 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 23.12.2002.
§ 4 angefügt durch Artikel 47 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister