Verordnung über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren
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SGV. NW. 301.
Vom 16. April 1998
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 358), wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 13.1.2000 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 1. April 2000.
Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417-420 der Strafprozeßordnung) beantragt wird, sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NW. S.50), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
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§ 2
Die Zuständigkeit nach § 1 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
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§ 3
Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen