Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht (Handelsregister-Konzentrations-VO Duisburg, Essen, Mönchengladbach)
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SGV. NRW. 301.
Vom 1. Februar 2001
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 223) wird verordnet:
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§ 1 Konzentration
Die Führung des Handelsregisters wird übertragen:
dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele und Hattingen,
dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
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§ 2 Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnungen über die Bildung gemeinsamer Handelsregisterbezirke vom 26. Mai 1975 (GV. NRW. S. 446) und vom 20. November 1978 (GV. NRW. S. 603) werden aufgehoben.
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§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen