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  • vom 01.04.2017
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Änderungshistorie

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 (GV. NRW. S. 414).
Obsolet.

Gesetz über die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes (Anwärtersonderzuschlagsgesetz feuerwehrtechnischer Dienst – AnwSoZG Feu)

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Vom 7. April 2017

 

(Artikel 15 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414))

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§ 1

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) verfügen, erhalten einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorliegt.

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§ 2

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt den Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände fest.

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§ 3

Die Wirksamkeit der Maßnahme ist sechs Monate vor Ablauf des Gesetzes zu evaluieren.

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§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

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