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  • vom 01.07.2000
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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

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Vom 30. Mai 2000

Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:

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§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand 550DM

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die
allein für die Pflege und Erziehung sorgt 303 DM

- in den übrigen Fällen 275 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 495 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 440 DM.

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§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

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