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  • vom 01.07.2001
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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

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Vom 12. Juni 2001

Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:

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§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

 

1.7.2001

1.1.2002

Für den Haushaltsvorstand

561 DM

286,83 Euro

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 7. Lebensjahres

 

 

- beim Zusammenleben mit einer Person,
die allein für die Pflege und Erziehung sorgt


309 DM


157,99 Euro

- in den übrigen Fällen

281 DM

143,67 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres


365 DM


186,62 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres


505 DM


258,20 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres

449 DM

229,57 Euro

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§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

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