Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
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Vom 12. Juni 2001
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
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§ 1
Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
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1.7.2001 |
1.1.2002 |
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Für den Haushaltsvorstand |
561 DM |
286,83 Euro |
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Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung |
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- beim Zusammenleben mit einer Person, |
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- in den übrigen Fällen |
281 DM |
143,67 Euro |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres |
449 DM |
229,57 Euro |
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§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie