Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 11. Juni 2002
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
|
Für den Haushaltsvorstand |
293,00 EURO |
|
Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
|
|
- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein |
|
|
- in den übrigen Fällen |
147,00 EURO |
|
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis |
|
|
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis |
|
|
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres |
234,00 EURO |
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie