Gesetz zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen
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Vom 17. Juni 2003
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§ 1
(1) Die Wahlperiode der aus Anlass der allgemeinen Neuwahlen im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 der Kreisordnung, am 20. Oktober 2009.
(2) Die Amtszeit der zugleich mit der allgemeinen Neuwahl der kommunalen Vertretungen im Jahr 2004 gewählten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bzw. Landräte und Landrätinnen endet im Jahr 2009, abweichend von § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 44 Abs. 1 der Kreisordnung, frühestens mit dem Ablauf der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen. Dies gilt auch für die bis zu den allgemeinen Neuwahlen der kommunalen Vertretungen im Jahr 2004 gemäß § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 44 Abs. 2 der Kreisordnung gewählten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bzw. Landräte und Landrätinnen. § 195 Abs. 2 und 10 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 30. Juni 2003.
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister