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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. August 2026 (GV. NRW. 2023 S. 317).

Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften in Ämter der Besoldungsgruppe A 13

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Gesetz
zur Überleitung von Lehrkräften
in Ämter der Besoldungsgruppe A 13

Vom 30. Mai 2023

 

(Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317))

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§ 1 Überleitung von Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13

 

(1) Die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) und der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit einer Lehramtsbefähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

 

(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht:

 

Überleitungsübersicht

1.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

2.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

 

Lehrerin, Lehrer

– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 3) 4)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

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§ 2 Weitere Überleitungsregelungen

 

(1) Die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I sowie mit Lehramtsbefähigungen für ein sonderpädagogisches Lehramt, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden sind, sowie die Oberlehrerinnen und Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit einer anderen Amtsbezeichnung übergeleitet.

 

(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht:

 

Überleitungsübersicht

1.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Oberlehrerin, Oberlehrer

– an einer Justizvollzugsanstalt –

Lehrerin, Lehrer

– im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug – 6)

2.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 3) 4)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Realschullehrerin, Realschullehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 5)

 

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

 

Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

 

Der Minister der Justiz

 

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

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