Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes (Delegations-VO-Art. 28 HRefG)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 11. September 2001
Auf Grund des Artikels 28 Abs. 2 Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 20 Nr. 1 Buchstabe b) dieses Gesetzes schon ab dem 1. Juli 1998 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 223) wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 aufgehoben.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2001.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister