Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
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§ 1
(1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und -beamte sind
1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.
(2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.
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§ 2
In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.