Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht (Handelsregister-Konzentrations-VO)
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Vom 22. Oktober 2001
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 223) wird verordnet:
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§ 1 Konzentration
Die Führung des Handelsregisters wird für den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen dem Amtsgericht Köln übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen