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  • vom 01.12.2002
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2002 S. 536.Aufgehoben durch VO v. 6. Januar 2004 (GV. NRW. S. 24); in Kraft getreten am 22. Januar 2004.

Verordnung über die Bestimmung einer Kontaktstelle im Rahmen der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ZuständigkeitsVO - Justizielles Netz)

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Vom 5. November 2002

Auf Grund des § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der durch Artikel 21 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2856) eingefügt worden ist, wird verordnet:

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§ 1 Bestimmung der Kontaktstelle

Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.

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§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

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