Verordnung über die Bestimmung einer Kontaktstelle im Rahmen der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ZuständigkeitsVO - Justizielles Netz)
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Vom 5. November 2002
Auf Grund des § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der durch Artikel 21 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2856) eingefügt worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Bestimmung der Kontaktstelle
Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.
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§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Justizminister