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  • vom 03.12.2004
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 685; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal

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Vom 16. November 2004

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§ 1

 

Der Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

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§ 2

 

(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.

(2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

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§ 3

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Der Justizminister

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