Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Derschlag
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Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Evangelisch-Freikirchliche
Gemeinde Derschlag
Vom 16. November 2004
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§ 1
Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Derschlag werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
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§ 2
(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in Gummersbach-Derschlag vom 14. November 1999.
(2) Änderungen der Satzung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
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§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
Der Justizminister