Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche
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Vom 24. September 1899
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Artikel 1
Abs. 1 gegenstandslos.
(1) Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlasse solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.
(2) Das gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
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Artikel 2
gegenstandslos.
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Artikel 3
(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister dem Registergerichte Mitteilung zu machen.
(2) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu erteilen.
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Artikel 4-5
gegenstandslos.
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Artikel 6
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Papier dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzuschießen.
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Artikel 7
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
§ 7 Abs. 2 gegenstandslos.
(1) Verordnung der Landesregierung bleibt vorbehalten:
1. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathafens auszudehnen (Handelsgesetzbuch § 480 Abs. 2);
2. zu bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist (Handelsgesetzbuch § 521);
3. zu bestimmen, daß die Vorschrift des § 566 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.
(2).
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Artikel 8
gegenstandslos.
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Artikel 8a Berichtspflicht
Artikel 8a angefügt durch Art. 65 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
in Kraft getreten am 1. 1. 1900.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Artikel 9
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.