Verordnung zur Erhebung von Gebühren für die Fachhochschule Gelsenkirchen im Modellprojekt Virtuelle Fachhochschule (Gebührenerhebungsverordnung VFH Gelsenkirchen - Geb.VO VFH)
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SGV. NRW. 223
Vom 20. März 2002
Gemäß § 3a Abs. 6 des Hochschulgebührengesetzes (HSGebG) Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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Artikel I
Die Fachhochschule Gelsenkirchen wird ermächtigt, für die im Onlinestudium im Modellprojekt Virtuelle Fachhochschule bezogenen Lehrmaterialien Gebühren in Höhe von 65 € pro 5 cps-Modul zu erheben. Für Studierende, die eine BAföG-Berechtigung nachweisen können, beträgt die Gebühr 40 € pro 5 cps-Modul.
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Artikel II
GV. NRW. ausgegeben am 5. April 2002
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fortgelten
bereits erlassener Rechtsverordnungen
(Artikel 4 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.1. 2003 (GV. NRW. S.36).)
Die "Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen" vom 4. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 43, ber. S. 417) sowie die "Verordnung zur Erhebung von Gebühren für die Fachhochschule Gelsenkirchen im Modellprojekt Virtuelle Hochschule (Gebührenerhebungsverordnung VFH Gelsenkirchen - GEB.VO VFH)" vom 20. März 2002 (GV. NRW. S. 109) gelten bis zu einer Änderung oder Aufhebung durch den Verordnungsgeber fort.