Stammnorm
Ausfertigungsdatum
13.04.2022
Fassung
Gültig ab
07.05.2022
Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
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§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
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§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern