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  • vom 07.05.2022
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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

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Vom 13. April 2022

 

(Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))

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§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

 

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

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§ 2 Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern

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