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  • vom 08.04.2009
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 186, in Kraft getreten am 8. April 2009.

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)

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Vom 24. März 2009

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§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.

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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952) außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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