Gesetz zur Ausführung des § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (Ausführungsgesetz Asylgesetz - AG AsylG)
Vom 18. November 2025
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§ 1
(1) Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt in der Regel nicht für
1. ältere Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. Menschen mit Behinderungen,
3. Schwangere oder
4. Personen mit schweren physischen Erkrankungen.
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§ 2
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Kommunen. Sie berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2029 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und die Ergebnisse der Überprüfung.
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§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Der Minister der Justiz