Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
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Vom 13. Januar 1970
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§ 1
Anlage I hier nicht abgedruckt, da im Sonderband „Sammlung des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW.“ von 1970 veröffentlicht; geändert durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.
(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
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§ 2
§ 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.
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§ 3
Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
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§ 4
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
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§ 5
§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009, neu gefasst als § 5 durch Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 10. April 2014.
§ 5 einschließlich Anlage II aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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Hinweis: Alle Gesetze und Verordnungen, die in der Anlage I zu § 1 (Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NRW.-, Sonderband des GV. NRW.), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, genannt werden, wurden gemäß Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 10. April 2014, mit folgenden Ausnahmen aufgehoben:
a) Gliederungsnummer 237
Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGS. NRW. S. 94)
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (RGS. NRW. S. 96)
und
b) Gliederungsnummer 7814
Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 (RGS. NRW. S. 149).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen