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  • vom 11.02.2017
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In Kraft getreten am 11. Februar 2017 (GV. NRW. S. 239).

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016

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Vom 31. Januar 2017

 

(Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239))

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§ 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

 

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.

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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Justizminister

 

Für den Finanzminister

der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

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