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  • vom 13.05.2015
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Vom 5. Mai 2015

 

Inhaltsübersicht

§ 1  Zweck der Abschiebungshaft, Einrichtungen

§ 2  Vollzug der Abschiebungshaft

§ 3  Ausführungsbestimmungen

§ 4  Einschränkung von Grundrechten

§ 5  Anwendbarkeit dienstrechtlicher Vorschriften und besondere Zuständigkeiten

§ 6  Inkrafttreten, Befristung

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§ 1 Zweck der Abschiebungshaft, Einrichtungen

Die Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, zu vollziehen. Die Abschiebungshaft nach den §§ 62, 62a des Aufenthaltsgesetzes wird in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen.

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§ 2 Vollzug der Abschiebungshaft

Für den Vollzug der Abschiebungshaft gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, Zweck und Eigenart der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Einrichtung entgegenstehen.

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§ 3 Ausführungsbestimmungen

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft sowie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98), die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

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§ 4 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

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§ 5 Anwendbarkeit dienstrechtlicher Vorschriften und besondere Zuständigkeiten

(1) Für die Beschäftigten der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gelten die Vorschriften des § 118 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, und der §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend. Das Eingangsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ist der Besoldungsgruppe A 7 Fußnote 7 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) zuzuweisen.

 

(2) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung ist während des Abschiebungshaftvollzuges in der Abschiebungshafteinrichtung Büren die Bezirksregierung Detmold. Sie bestimmt während dieser Zeit auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

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§ 6 Inkrafttreten, Befristung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Justizminister

 

Die Ministerin

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

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