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  • vom 13.07.2023
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In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 431).

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

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Vom 21. Juni 2023

 

(Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431))

 

(1) Dem am 22. Mai 2023 in Düsseldorf und am 22. Mai 2023 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts und über die LBS Landesbausparkasse NordWest wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 

(2) Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Regelungen des Staatsvertrags, die sich nach seinem § 16 bemessen, werden jeweils im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Der Minister der Finanzen

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