Verordnung über die Bestimmung einer Zentralstelle und zur Konzentration der Empfangsstellen in Rechtshilfeangelegenheiten (EG-Zustellungsdurchführungsverordnung-ZustVO EUZHA)
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Vom 28. August 2001
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz - ZustDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) wird verordnet:
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§ 1 Bestimmung der Zentralstelle
Als Zentralstelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes wird für das Land Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.
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§ 2 Konzentration von Empfangsstellen
Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes werden zugewiesen
1. dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2. dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3. dem Amtsgericht Gelsenkirchen
4. dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
5. dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
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§ 3 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 14. September 2001.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister