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GV. NW. 1986 S. 109, geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen

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Vom 11. März 1986

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§ 1

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

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§ 2

Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

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§ 3

Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten.

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§ 4

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.

(2) Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde.

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§ 5

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemißt und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes.

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§ 6

§ 6 geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.

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§ 7

§ 7 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4 d und 15 bis 18 des Landesministergesetzes sind auf den Parlamentarischen Staatssekretär entsprechend anzuwenden; § 4 a Absatz 1 des Landesministergesetzes jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt. Bei der Anwendung des Artikels 64 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung entscheidet der Ministerpräsident.

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§ 8

§ 8 aufgehoben durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

(aufgehoben)

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§ 9

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

GV. NW. ausgegeben am 13. März 1986.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

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