Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Vom 25. Februar 1969
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 1. 2. 1972 (GV. NW. S. 21); in Kraft getreten am 18. Februar 1972, Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 246); in Kraft getreten mit Wirkung v. 15. Juni 1988.
(1) Für den Landtag Nordrhein-Westfalen wird ein befriedeter Bannkreis gebildet, in dem nach § 16 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind.
(2) Ausnahmen von diesem Verbot kann der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Innenminister zulassen.
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§ 2
§ 2 neu gefasst durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 246); in Kraft getreten mit Wirkung v. 15. Juni 1988.
Der befriedete Bannkreis wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt und wie aus der Anlage ersichtlich bestimmt:
a) im Norden
durch das Molenfundament einschließlich Steinschüttung entlang dem Grundstück, wobei die östliche und westliche Grenze auf der Promenade jeweils durch besonders verlegte Pflastersteine kenntlich gemacht sind;
b) im Westen
ausgehend von der Rheinuferpromenade im Bereich der Grünflächen markiert durch besondere Plattierungen, im Bereich der Busparkplätze durch deren äußere Begrenzung und weiterhin bis zur Stromstraße durch eine sichtbare Kante entlang der Einfahrt zur Tiefgarage;
c) im Süden
westlich beginnend an der Einfahrt zur Tiefgarage die innere Grenze des Radweges, im weiteren Verlauf innerhalb der Feuerwehrzufahrt durch eine herausgehobene Pflasterung, im Bereich des Grünstreifens durch Betonsteine bis zur östlichen Grundstücksgrenze unter Ausklammerung des Treppenaufgangs;
d) im Osten
beginnend an der Stromstraße durch die Bastion, im weiteren Verlauf durch die äußere Grenze des Weges unter Einbeziehung des Rondells - Trafostation -, endend auf der Rheinuferpromenade."
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§ 3
§ 3 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1969 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen