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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 92); geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen – PFoG)

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Vom 2. Februar 2016

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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorsorge für die Versorgungsausgaben für die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu prüfen.

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§ 2 Errichtung

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

Zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben wird ein Sondervermögen des Landes unter dem Namen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet. Dieses gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist.

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§ 3 Zweck

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.

 

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

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§ 4 Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

 

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

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§ 5 Zuführungen und Entnahmen

§ 5: Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019; Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; § 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

(1) Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.

 

 

(2) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig.

 

(3) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Um den Erhalt der Vermögenssubstanz zu gewährleisten, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite begrenzt. Satz 2 ist entsprochen, wenn die für ein Haushaltsjahr vorgesehene Entnahme, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Vermögen des Sondervermögens am 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres, die zu diesem Stichtag von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite nicht überschreitet. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschritten werden würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des nach Satz 3 ermittelten Betrags zu reduzieren.

 

(4) Die Regelungen nach Absatz 3 werden beginnend ab dem Jahr 2030 regelmäßig in einem fünfjährigen Rhythmus unter Berücksichtigung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Pensionszahlungsverpflichtungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft.

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§ 6 Verwaltung, Anlage der Mittel

§ 6 Absatz 1 zuletzt und Absatz 2, 4, 5 6 geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019.

(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens erfolgen durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten. Eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, und auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, ist zulässig.

 

(2) Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem für Finanzen zuständige Ministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor. Des Weiteren erstattet das für Finanzen zuständige Ministerium dem Parlament einmal jährlich über die Verwaltung und Anlage der Mittel Bericht.

 

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind.

 

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 hat die Mittelanlage zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder oder deutscher Gemeinden oder Gemeindeverbände, des Bundes oder von Staaten des Euro-Raums sowie jeweils ihrer Förderbanken oder anderer von ihnen dominierter Emittenten (sogenannte Agencies) und von Banken supranationaler Einrichtungen zu erfolgen. Sie kann auch in Covered Bonds, Pfandbriefen, Kommunalobligationen, Aktien sowie Fondsanteilen und Anteilen an Fondsgesellschaften nach den §§ 192 bis 211 des Kapitalanlagegesetzbuches erfolgen.

 

(5) Die Mittelanlage in Rentenpapiere darf ausschließlich in der Währung Euro erfolgen.

 

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben.

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§ 7 Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

 

(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.

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§ 8 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

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§ 9 Wirtschaftsplan

§ 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019.

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

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§ 10 Jahresrechnung

§ 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019.

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

 

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

 

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

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§ 11 Beirat

§ 11: Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten am 9. November 2019.

(1) Beim Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er hat die Aufgabe, einen Bericht des für Finanzen zuständige Ministeriums über die Verwaltung und Anlage der Mittel entgegenzunehmen und grundsätzliche Fragen der Konzeption und langfristigen Strategie des Sondervermögens zu erörtern. Bei den Anlagerichtlinien ist er zu hören.

 

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Ihm gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Stellen an:

1. für Finanzen zuständiges Ministerium (zugleich vorsitzendes Mitglied),

2. je einer Vertretung des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Schule zuständigen Ministeriums und des für Umwelt zuständigen Ministeriums,

3. DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen,

4. DGB Nordrhein-Westfalen,

5. Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.

 

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin beziehungsweise ein Nachfolger berufen. Für die Berufung nach Satz 4 und Satz 5 gilt das Verfahren nach Satz 3 entsprechend.

 

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

 

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 12 Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst.

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§ 13 Übergang der bisherigen Sondervermögen

Die Vermögen der Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ und „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vollständig auf das Sondervermögen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ über.

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§ 14 Sondervorschriften für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehendenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 14 eingefügt, § 14 (alt) umbenannt in § 15 und (zuletzt) geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; § 14 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2, 3 und 4 umbenannt in Absatz 1, 2 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

 

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten fortzuführen oder zu diesem Zweck andere Sondervermögen zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Rechtsform der Sondervermögen, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regeln die nach Satz 1 Berechtigten allein oder im Verbund durch Satzung.

 

(2) Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferungen der Sondervermögen treffen die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allein oder im Verbund durch Satzung.

 

(3) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.

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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 eingefügt, § 14 (alt) umbenannt in § 15 und (zuletzt) geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; § 14 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2, 3 und 4 umbenannt in Absatz 1, 2 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Versorgungsfondsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

 

Der Finanzminister

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

 

Der Justizminister

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

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