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  • vom 18.05.2021
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In Kraft getreten am 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 568).

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg

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Gesetz
zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung
„Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise
„Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg

 

Vom 4. Mai 2021

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§ 1

 

(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg vom X. Monat 2021 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

 

(2) Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.

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§ 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen

 

Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

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