Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz)
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§ 1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, richtet sich nach § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft und am 23. September 2022 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Juli 2022 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Der Minister der Justiz
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft