Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)
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Vom 3. Februar 2004
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§ 1
§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2015 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 21. November 2015.
Tabelle zu § 1 Abs. 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2015 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 21. November 2015.
(1) Die 128 Wahlkreise, in die das Land für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen einzuteilen ist, werden wie folgt benannt und abgegrenzt: (s. Tabelle)
(2) Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise in Absatz 1 auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 2014. Ändern sich bis 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst, so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.
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§ 2
§ 2 geändert durch Gesetz vom 10. November 2015 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 21. November 2015.
Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes für geboten hält.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister