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  • vom 21.12.2024
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In Kraft getreten am 21. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196).

Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

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Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

Vom 10. Dezember 2024

 

(Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196))

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§ 1 Jährliche Pauschale

 

 

Das Land gewährt den Kreisen für ihre Unterstützung bei der Flüchtlingsbetreuung eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 500 000 Euro.

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§ 2 Zweckbindung

 

Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden.
§ 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden.

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§ 3 Inkrafttreten; Berichtspflicht

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Für den Minister der Finanzen

 

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

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