Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017 (Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetz)
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Gesetz
zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung
in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017
(Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetz)
Vom 17. Oktober 2017
(Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806))
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§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 18 Absatz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.
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§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Der Minister der Justiz
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft