Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW
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Vom 17. Dezember 2003
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§ 1
Die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden, sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen eines Landschaftsplanes nicht widerspricht und mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
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§ 2
GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz