Stammnorm
Ausfertigungsdatum
22.02.2000
Fassung
Gültig ab
25.03.2000
Gültig bis
30.12.2001
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO § 125 FGG - geltende Fassung)
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Vom 22. Februar 2000
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2
GV. NRW. ausgegeben am 24. März 2000.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Justizminister