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  • vom 25.03.2000
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2000 S. 223.Mit Wirkung 31. Dezember 2001 aufgehoben, durch VO v. 11.9.2001 (GV. NRW. S. 743).

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO § 125 FGG - geltende Fassung)

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Vom 22. Februar 2000

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

GV. NRW. ausgegeben am 24. März 2000.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

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