Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
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gegenstandslos.
Vom 6. März 1879
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel
Bürgerliches Recht
§§ 1-11
Zweiter Titel
Verfahren
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§ 12
geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201).
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.
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§ 13
§ 13 aufgehoben durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
gegenstandslos.
(aufgehoben)
§§ 14-16
Zweiter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§§ 17-50
Dritter Abschnitt
Beschränkungen des Gemeinschuldners
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§ 51
Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt.
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§ 52
gegenstandslos.
Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.
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§ 53
gegenstandslos.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§§ 54-55
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§ 56
Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Konkursordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Konkursordnung, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.
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§ 57
§ 57 Abs. 3-4 gegenstandslos.
§ 57 Abs. 2 eingefügt durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
(2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.