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Änderungshistorie

GV. NW. 1970 S. 22, geändert durch Art. XXXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); Artikel 249 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)

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Vom 16. Dezember 1969

ERSTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Staatsrechts

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Artikel I bis III

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

ZWEITER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Rechts der Verwaltung

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Artikel IV bis VI

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

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Artikel VII

Art. VII aufgehoben mit Wirkung v. 1. Dezember 1984 durch Art. 9 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).

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Art. VIII bis XI

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

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Artikel XII

Art. XII aufgehoben durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes v. 19. 9. 1972 (BGBl. I S. 1797).

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Artikel XIII bis XVIII

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

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Artikel XIX

Art. XIX entfällt; ist in die jeweilige Bestimmung eingearbeitet worden.

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Art. XX bis XXIV

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

DRITTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
der Rechtspflege

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Artikel XXV bis XXVII

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

VIERTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts und des Strafrechts

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Artikel XXVIII und XXIX

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

FÜNFTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Wirtschaftsrechts

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Artikel XXX bis XLII

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

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Artikel XLIII

Art. XLIII aufgehoben durch § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190).

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Artikel XLIV bis XLVI

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

SECHSTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Rechts der Versorgung

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Artikel XLVII

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

SIEBTER ABSCHNITT

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Verkehrswesens

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Artikel XLVIII bis IL

entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.

ACHTER ABSCHNITT

Überleitung von Strafdrohungen

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Artikel L

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LI

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LII

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LIII

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

NEUNTER ABSCHNITT

Schlußvorschriften

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Artikel LIV

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LV

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LVI

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LVII

Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

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Artikel LVIII

Art. LVIII Abs. 6 eingefügt durch Art. XXXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Art. LVIII Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Verbleib der Geldbußen,
Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse.

(3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten.

(6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört.

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Artikel LIX

entfällt; Aufhebungsvorschriften, die in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden sind.

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Artikel LX Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Artikel LVIII gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968.

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Art. LXI angefügt durch Artikel 249 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

 

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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