Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 16. Dezember 1969
ERSTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Staatsrechts
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel I bis III
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
ZWEITER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Rechts der Verwaltung
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel IV bis VI
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel VII
Art. VII aufgehoben mit Wirkung v. 1. Dezember 1984 durch Art. 9 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Art. VIII bis XI
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XII
Art. XII aufgehoben durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes v. 19. 9. 1972 (BGBl. I S. 1797).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XIII bis XVIII
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XIX
Art. XIX entfällt; ist in die jeweilige Bestimmung eingearbeitet worden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Art. XX bis XXIV
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
DRITTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
der Rechtspflege
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XXV bis XXVII
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
VIERTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts und des Strafrechts
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XXVIII und XXIX
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
FÜNFTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Wirtschaftsrechts
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XXX bis XLII
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XLIII
Art. XLIII aufgehoben durch § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XLIV bis XLVI
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
SECHSTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Rechts der Versorgung
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XLVII
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
SIEBTER ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Verkehrswesens
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel XLVIII bis IL
entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden.
ACHTER ABSCHNITT
Überleitung von Strafdrohungen
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel L
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LI
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LII
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LIII
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
NEUNTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LIV
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LV
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LVI
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LVII
Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LVIII
Art. LVIII Abs. 6 eingefügt durch Art. XXXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.
Art. LVIII Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.
Verbleib der Geldbußen,
Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört.
(2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse.
(3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört.
(4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.
(5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten.
(6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LIX
entfällt; Aufhebungsvorschriften, die in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden sind.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Artikel LX Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Artikel LVIII gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Art. LXI angefügt durch Artikel 249 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen