Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure
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Vom 13. Januar 1981
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 81 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) sowie übergangsweise einer praktischen oder theoretischen Unterweisung auf die Ausbildung;
2. die Bildung von Prüfungskommissionen und ihre personelle Zusammensetzung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;
3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen